Gesetzliche Grundlagen und Normen

Art. 679 des ZGB

Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.

V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers

Das heisst, die Bauherrschaft ist dem Nachbarn gegenüber beweispflichtig, dass die von ihm beklagten Schäden, nicht durch ihre Bauarbeiten verursacht wurden.
Diesen Beweis kann sie nur leisten, wenn der Zustand der betroffenen Liegenschaft vor dem Bau durch einen neutralen Experten aufgenommen wird.
Die Norm SN 640 312 a spricht von einem Rissprotokoll. Sie äussert sich auch zu den zulässigen Rissbreiten.

Rechtspflege des Kantons Zug

 

 

 

 

 

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